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Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§2 Ziele, Aufgaben und Zweck
§3 Mitgliedschaft
§4 Beiträge

§5 Organe des Vereins
§6 Mitgliederversammlung
§7 Der erweiterte Vorstand

§8 Geschäftsbereich des Vorstands
§9 Schriftführung
§10 Kassenführung
§11 Auflösung
§12 Inkrafttreten der Satzung

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen " Förderverein des Gymnasiums Eckental e.V. ".

2. Er wird ins Vereinsregister eingetragen.

3. Sitz des Vereins ist Eckental.

4. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. September eines Jahres und endet am 31. August des Folgejahres.

 

§2 Ziele, Aufgaben und Zweck

1. Ziel des Vereins ist die begleitende Unterstützung der Erziehungs- und Ausbildungsarbeit am Gymnasium Eckental.

2. Der Verein will dabei unter anderem durch ergänzende Beschaffung von Anschauungsmaterial und Lehrmitteln zu einer optimalen Bildungsmöglichkeit an der Schule beitragen.

3. Darüber hinaus soll die Vertiefung der persönlichen Kontakte von Schüler/innen durch materielle und immaterielle Unterstützung bei Klassenfahrten o.ä. gefördert werden.

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabeordnung.

5. Mittel des Vereins und evtl. Erträge aus Veranstaltungen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd oder die unverhältnismäßig hoch sind, begünstigt werden.

7. Jede Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich.

8. Die aus Mitteln des Vereins angeschafften Sachwerte bleiben grundsätzlich Eigentum des Vereins, werden jedoch von der Schule verwaltet. Sie können auch an die Schule übereignet werden mit der Auflage der Verwendung im Sinne des Vereinszwecks.

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§3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, insbesondere

a) die Eltern der Schüler/innen

b) die ehemaligen Schüler/innen

c) die Lehrkräfte der Schule

d) Freunde und Gönner der Schule

2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen.

3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der erweiterte Vorstand. Eine etwaige Ablehnung ist schriftlich mitzuteilen; Ablehnungsgründe müssen nicht mitgeteilt werden.

4. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages steht dem Antragsteller der Einspruch an die nächste Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch ist binnen 2 Wochen nach Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim erweiterten Vorstand einzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

6. Der Austritt ist jederzeit möglich. Er wird nach Einreichung einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand jeweils zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

7. Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 75% der abgegebenen Stimmen.

8. Der erweiterte Vorstand kann Personen, die sich für die Schule besondere Verdienste erworben haben, mit deren Zustimmung zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

§4 Beiträge

1. Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge sowie durch Spenden, Zuwendungen und Erträge aus dem Vermögen des Vereins ( Zinsen ).

2. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des erweiterten Vorstands.

3. Der Beitrag ist für das Geschäftsjahr bis 1. Dezember eines Jahres zu zahlen. Er ist auch dann für ein ganzes Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des laufenden Geschäftsjahres eintritt, austritt, ausgeschlossen wird oder verstirbt.

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§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der erweiterte Vorstand

c) der Vorstand gemäß § 26 BGB

 

§6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand beziehungsweise vom erweiterten Vorstand vorgelegt werden.

2. Darüber hinaus sind ihr folgende Aufgaben ausdrücklich vorbehalten:

a) Wahl der Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstandes

b) Wahl der Rechnungsprüfer (diese Personen dürfen nicht dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören)

c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes

d) Genehmigung des Haushaltsplans

e) Entlastung des Vorstands und des erweiterten Vorstandes sowie der Rechnungsprüfer

f) Beschlußfassung über die Höhe der Beiträge

g) Entscheidung über Einsprüche von Antragstellern gegen Beschlüsse des Vorstands oder des erweiterten Vorstandes

h) Entscheidung über Satzungsänderungen

i) Entscheidungen über die Auflösung des Vereins

3. Die Mitgliederversammlung ist je nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr im ersten Quartal einzuberufen.

4. Auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder hat der Vorstand binnen 21 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die spätestens 6 Wochen nach Eingang des Antrages zusammentreten muß.

5. Die vom Vorstand einzuhaltende Ladungsfrist beträgt 10 Tage. Die Ladung erfolgt schriftlich.

6. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 1 Woche vor dem Tag der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

7. Die Mitgliederversammlung leitet der/die 1. oder der/die 2. Vorsitzende.

8. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder und 5 Personen des erweiterten Vorstandes erschienen sind.

9. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen in - mit Ausnahme von Wahlen - offener Abstimmung. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

10. Beschlüsse über Satzungsänderungen des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen.

11. Beschlüsse über Satzungsänderungen sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die den in der Satzung genannten gemeinnützigen Zweck betreffen, bedürfen der Zustimmung des Finanzamtes.

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§7 Der erweiterte Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a) dem / der 1. Vorsitzenden

b) dem / der 2. Vorsitzenden

c) dem / der Kassenwart/in

d) dem / der Schriftführer/in

e) fünf Beisitzern/innen (davon je ein delegierter Vertreter des Elternbeirats und der Schulleitung.)

2. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus

a) dem/der 1. Vorsitzenden

b) dem/der 2. Vorsitzenden

3. Die Vorstandsmitglieder und die Mitglieder des erweiterten Vorstandes (mit Ausnahme der delegierten Vertreter des Elternbeirates und der Schulleitung) werden in der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen in schriftlicher, geheimer Wahl für 2 Jahre gewählt. Erhält im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die erforderliche Mehrheit, so treten in einem zweiten Wahlgang nur noch die 2 Kandidaten an, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen hatten.
Zur Wahl genügt jetzt die relative Mehrheit.

4. Wählbar sind nur voll geschäftsfähige Vereinsmitglieder.

5. Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Eine Aufwandsentschädigung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen kann vom erweiterten Vorstand gewährt werden.

6. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes ist binnen 2 Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die spätestens 3 Monate nach dem Ausscheiden über eine Neuwahl bis zum Ende der regulären Wahlperiode beschließt.
Bis zur Neuwahl ist intern das ausscheidende Mitglied des Vorstandes beziehungsweise des erweiterten Vorstandes verpflichtet, seine Geschäfte weiterzuführen.

7. Der jeweilige Vorstand und der erweiterte Vorstand bleiben auch nach Ablauf einer Wahlperiode so lange im Amt, bis Neuwahlen erfolgt sind.

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§8 Geschäftsbereich des Vorstands

1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1. und 2. Vorsitzenden/e, jeweils einzeln oder gemeinsam, vertreten.

2. Im Falle der Verhinderung wird der/die 1. Vorsitzende zunächst von dem/der 2. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom Kassenwart und letztlich vom Schriftführer im Innenverhältnis vertreten.

3. Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere entscheidet er im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Gelder. Um Beschlüsse herbeizuführen, ist die Einschaltung weiterer sachverständiger Personen auf entsprechende Einladung durch den Vorstand zulässig.

4. Zur Vornahme von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 5.000,-- DM verpflichten, ist der Vorstand nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung befugt.

5. Der erweiterte Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch einmal je Quartal. Er wird von dem/der Vorsitzenden einberufen. Die Mitglieder sind mündlich oder schriftlich mit einer Frist von einer Woche zu laden.

6. Der erweiterte Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter der/die 1. oder der/die 2. Vorsitzende erschienen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

7. Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes sind vereinsöffentlich.

8. In der ersten Mitgliederversammlung eines Geschäftsjahres haben der Vorstand und der erweiterte Vorstand jeweils einen Rechenschaftsbericht zu erstatten

 

§9 Schriftführung

1. Über alle Sitzungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die vom Schriftführer/in und dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen sind.

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§10 Kassenführung

1. Der/die Kassenwart/in hat sämtliche Einnahmen und Ausgaben aufzuführen und zu belegen.

2. Zwei von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl bestimmte Rechnungsprüfer führen jährlich zum Abschluß des Geschäftsjahres eine Kassenprüfung durch und berichten darüber in der Mitgliederversammlung.

3. Die Eröffnung von Konten hat so zu erfolgen, daß der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende jeweils zusammen mit dem/der Kassenwart/in zeichnungsberechtigt sind

 

§11 Auflösung

1. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 51% der anwesenden, mindestens jedoch 25% aller Mitglieder.

2. Liquidation und Ablegung der Schlußrechnung erfolgen durch den Vorstand.

3. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an den Elternbeirat des Gymnasiums Eckental, der es ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

4. Der Beschluß über die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

 

§12 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 12.06.1996 beschlossen. Dem Vorstand ist das Recht übertragen, etwaige Satzungsänderungen, die für die Eintragung oder für die steuerliche Anerkennung verlangt werden sollten, vorzunehmen.

Die Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erlangen in Kraft.

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